Sehr geehrte Damen und Herren
Wir danken für die Möglichkeit, zur geplanten Teilrevision der Parkkartenverordnung vom 16. März 1994 Stellung nehmen zu können.
1. Grundsätzliches: Mangelnder Handlungsbedarf
Die vorgeschlagenen Änderungen verfolgen unter anderem das Ziel, eine weitere Reduktion des motorisierten Individualverkehrs herbeizuführen, indem es den Eigentümerinnen und Eigentümern erschwert werden soll, Parkplätze auf ihrem Grundstück an nicht wohnhafte Dritte (Pendler) zu vermieten. Die von der Tiefbauabteilung der Stadt Bern in der Verkehrserhebung 2024 dargestellten Zahlen zeigen jedoch, dass der Individualverkehr auf dem städtischen Strassennetz in den letzten Jahren massiv abgenommen hat, was auch mit einer Reduktion der Emissionsbelastung durch die Fahrzeuge einhergeht. Angesichts dieser Entwicklung besteht kein akuter Handlungsbedarf in Bezug auf den fliessenden Verkehr.
Des Weiteren soll mit den neuen Regeln eine Reduktion des Parkierungsdrucks im öffentlichen Raum sowie eine bessere Auslastung privater Parkplätze erreicht werden. Hierbei ist zu beachten, dass die Stadt Bern in den letzten 10 Jahren rund 1’500 Parkplätze auf öffentlichem Grund abgebaut hat. Ein Parkierungsdruck, der heute besteht, ist daher in erster Linie eine Folge dieser städtischen Entscheidung. Auch die Auslastung privater Parkplätze ist unproblematisch. Zwar wird vereinzelt eine Garage als Bastelraum genutzt, doch es ist nicht Aufgabe des Gemeinwesens, solchen sinnvollen Nutzungen Vorschriften entgegenzustellen.
Insgesamt erscheint die vorgeschlagene Regelung daher als unverhältnismässig und wenig zukunftsorientiert. Auch die ablehnende Haltung gegenüber Mobile-Homes unterstreicht diesen Ansatz.
Wir bitten Sie daher, auf eine solche Revision zu verzichten.
2. Indirekter Eingriff in private Miet- und Nutzungsverhältnisse
Ein zentraler Punkt der geplanten Revision ist die Regelung, dass eine Parkkarte nur erteilt wird, wenn nachgewiesen wird, dass an der Wohnadresse kein privater Parkplatz genutzt werden kann. Der Nachweis soll durch eine Bestätigung der Eigentümerschaft oder Hausverwaltung erfolgen. Problematisch wird es insbesondere durch die zusätzliche Bestimmung, wonach der Nachweis als nicht erbracht gilt, wenn private Parkplätze an liegenschaftsexterne Dritte vermietet sind.
Diese Regelung führt zu einer indirekten Steuerung privater Mietverhältnisse. Zwar wird den Eigentümern nicht direkt verboten, Parkplätze an Dritte zu vermieten, doch erzeugt die Regelung erheblichen Druck, solche Vermietungen zu unterlassen, da andernfalls die Mieter keine Parkkarte erhalten könnten. Die Vermietung von Einstellhallenplätzen ist jedoch Teil der Eigentums- und Vertragsfreiheit. Es ist problematisch, diese Freiheit durch ein kommunales Parkierungsregime faktisch einzuschränken.
Hinzu kommt, dass die Regelung in einigen Fällen zu absurder Komplexität führen könnte: Wird ein Parkplatz an einen Mieter des Nachbargrundstücks vermietet, wodurch dieser keine Parkkarte benötigt, verhindert dies die Ausstellung einer Parkkarte an einen unmittelbaren Mieter. Wenn der Parkplatz dem Nachbarn jedoch gekündigt wird, beantragt dieser eine Parkkarte, während der ursprüngliche Mieter weiterhin einen Parkplatz auf dem eigenen Grundstück nutzt. Dies führt zu keiner Veränderung der Anzahl Parkkarten, zeigt jedoch die Ineffizienz dieser Regelung.
3. Unzulässige Drittbelastung von Eigentümerinnen und Eigentümern
Die geplante Regelung verpflichtet Eigentümer und Verwaltungen, eine Bestätigung über die Parkplatzsituation abzugeben. Sie werden dadurch in ein Verwaltungsverfahren einbezogen, an dem sie selbst kein unmittelbares Interesse haben, und zu Mitwirkenden bei der Durchsetzung eines kommunalen Parkierungsregimes gemacht. Diese Verpflichtung stellt eine klare Belastung dar, ohne dass hierfür eine zwingende Notwendigkeit erkennbar ist.
Zusätzlich könnte der Aufwand für die Erstellung dieser Bestätigung zu einer Erhöhung der Betriebskosten führen, die letztlich auf die Mieter abgewälzt wird. Dies bedeutet, dass eine öffentlich-rechtliche Anforderung indirekt eine finanzielle Belastung für die Mieter nach sich zieht. Diese Regelung zieht private Mietverhältnisse in ein öffentlich-rechtliches Verfahren, was die Privatautonomie und Vertragsfreiheit unnötig einschränkt.
4. Gefahr von Konflikten und Denunziation
Die vorgeschlagene Regelung birgt ein erhebliches Konfliktpotenzial, das den Quartierfrieden ernsthaft gefährden könnte. Wenn Mieter nur dann eine Parkkarte erhalten, wenn keine Fremdvermietung von Parkplätzen stattfindet, entsteht ein Anreiz, solche Fremdvermietungen zu melden oder anzufechten. In anderen Städten, die ähnliche Regelungen eingeführt haben, führten solche Bestimmungen bereits zu Spannungen zwischen Mietern, Eigentümern und Dritten.
Langfristig könnte diese Praxis die nachbarschaftlichen Beziehungen unnötig belasten und Konflikte von der kommunalen Ebene in private Bereiche verlagern. Es droht eine Verschlechterung des Wohnklimas, wenn Konflikte über Parkplätze das tägliche Miteinander im Quartier belasten und das Vertrauen zwischen Nachbarn gefährden.
5. Gleichbehandlung und sachliche Ungerechtigkeiten
Die geplanten Regelungen zur Parkkartenvergabe führen zu erheblichen Ungleichbehandlungen, die sowohl sachlich als auch rechtlich problematisch sind.
Nach Art. 1 Abs. 4 der Verordnung sollen künftig keine Parkkarten mehr für Fahrzeuge erteilt werden, die mit einer Inneneinrichtung zum Wohnen ausgestattet sind („Wohnwagen“ oder „teilweise zum Wohnen ausgebaut“). Dies führt zu teils unhaltbaren Ergebnissen: Ein Beispiel ist der VW T6, der je nach Kategorisierung entweder als „Limousine“ oder „Wohnwagen“ eingetragen werden kann. Trotz identischer Fahrzeugabmessungen und gleicher Nutzung als Camper wird das Fahrzeug je nach Eintragung unterschiedlich behandelt. Eine solche Regelung, die sich ausschliesslich auf die Fahrzeugkategorie stützt und nicht auf die tatsächliche Nutzung, erscheint sowohl sachlich unlogisch als auch juristisch willkürlich.
Ein weiteres Beispiel für diese ungleiche Behandlung zeigt sich in der Differenzierung zwischen emissionsfreien Fahrzeugen und Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor. Laut Art. 1 Abs. 3 können emissionsfreie Fahrzeuge bis zu einem Gewicht von 4250 kg eine Parkkarte erhalten, während Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor lediglich bis 3500 kg berechtigt sind, eine Parkkarte zu beantragen. Diese Unterscheidung führt zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung: Ein umgebauter VW Caddy (1450 kg) wird gegenüber grösseren E-Campern (z. B. auf Basis des Ford E Transit oder Mercedes eSprinter) benachteiligt, obwohl deren Grösse und Gewicht keine massgebliche Rolle bei der Zuteilung von Parkmöglichkeiten spielen sollten. Diese Regelung steht im Widerspruch zum Gebot der Gleichbehandlung und wirft erhebliche rechtliche Bedenken auf, insbesondere in Bezug auf die Verhältnismässigkeit.
6. Unklare praktische Umsetzung
Die praktische Umsetzung der vorgeschlagenen Regelung wirft weiterhin zahlreiche Fragen auf. Es bleibt unter anderem unklar:
- Was genau unter einer „Nutzungsmöglichkeit“ eines privaten Parkplatzes zu verstehen ist und welche Distanzen zwischen Wohnung und Parkplatz bei grossen Grundstücken als zumutbar gelten.
- Inwiefern die (wirtschaftliche) Zumutbarkeit als Anforderung an eine Regulierung berücksichtigt wird.
- Ob die vorliegende Strafandrohung als lex specialis hinsichtlich des Tatbestandes der Urkundenfälschung auf Gemeindeebene überhaupt statuiert werden kann.
- Wer die Strafandrohung hinsichtlich der Wahrheitspflicht des entsprechenden Formulars trifft (Mieter oder Vermieter oder beide?).
- Wie zu verfahren ist, wenn ein Vermieter selbst um eine Parkkarte ersucht. Muss er einem Mieter gegebenenfalls den Parkplatz kündigen, damit dieser selbst eine Parkkarte beantragen kann?
7. Fraglicher Nutzen der Massnahme
Abschliessend sei darauf hingewiesen, dass die Stadt zwar ein Ungleichgewicht zwischen öffentlichen Parkplätzen und ausgegebenen Parkkarten konstatiert, der Begriff „Ungleichgewicht“ jedoch nicht eindeutig definiert wird. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass in der Stadt Bern ein erhebliches Angebot an privaten Parkplätzen besteht. Es bleibt jedoch unklar, in welchem Umfang die geplante Massnahme tatsächlich zu einer Entlastung des öffentlichen Parkraums führen wird. Zudem wurde in Gesprächen deutlich, dass entsprechende Erfahrungen aus anderen Städten, insbesondere Zürich, noch nicht abschliessend vorliegen. Dort wurden die entsprechenden Bestimmungen aufgrund von Beschwerden bislang nicht umgesetzt.
Vor diesem Hintergrund stellen wir infrage, ob der zusätzliche administrative Aufwand und die rechtlichen Nebenwirkungen im Verhältnis zu den erwarteten Vorteilen stehen. Wir zweifeln daher daran, dass die vorgeschlagenen Änderungen die erhofften positiven Auswirkungen tatsächlich erreichen werden.
Wir danken Ihnen für die Berücksichtigung unserer Anliegen und bitten Sie, von dieser Revision Abstand zu nehmen.
FDP. Die Liberalen Stadt Bern
René Lenzin, Präsident Nik Eugster, Fraktionspräsident